Stauten
I. Name, Sitz und Zweck
Art. 1
Name, Sitz
Unter dem Namen „Ruswiliensis“ besteht mit Sitz in Ruswil ein Verein nach Art. 60 ff. ZGB.
Art. 2
Zweck
Der Verein hat pointiert-humorvollen Meinungsaustausch und verbindende Geselligkeit in freundschaftlicher Atmosphäre zum Ziel. Er fördert in erster Linie das Interesse für gesellschaftliche Aktualitäten, die namentlich von lokaler und regionaler Bedeutung sind. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
II. Mitgliedschaft
Art. 3
Mitgliedschaftsarten
Der Verein kennt die beiden Mitgliedschaftsarten Aktiv- und Ehrenmitglieder*.
*Soweit in diesen Statuten für Personenbezeichnungen die männliche Form gewählt wird, ist auch die weibliche miteingeschlossen.
Art. 4
Aktivmitglieder
Aktivmitglieder können alle Personen mit höherer Ausbildung wie Matura, Berufsmatura, Hochschul-, Universitäts- und Fachhochschulabschluss werden.
Art. 5
Ehrenmitglieder
Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer im Verein durch ausserordentlich ungewöhnliches Verhalten aufgefallen ist.
Art. 6
Erwerb der Mitgliedschaft
Wer Mitglied des Vereins werden möchte, wird auf Antrag des Vorstands durch einfachen
Mehrheitsbeschluss der Generalversammlung in den Verein aufgenommen. Für die Aufnahme in den Verein hat der Neubewerber die Bedingung, sich auf originelle Art an der Versammlung vorzustellen, mit Bravour zu erfüllen.
Art. 7
Verlust der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt aus dem Verein. Der Austritt kann jederzeit schriftlich auf das Ende eines Kalenderjahres erfolgen.
III. Organisation
Art. 8
Die Organe des Vereins sind die Generalversammlung, der Vorstand und die Revisionsstelle.
1. Generalversammlung
Art. 9
Zuständigkeit
Oberstes Organ des Vereins ist die Generalversammlung der Mitglieder. Ihr stehen folgende
unübertragbare Befugnisse zu:
- die Festsetzung und Änderung der Statuten
- die Wahl des Präsidenten und des Vizepräsidenten, der übrigen Vorstandsmitglieder und der Revisionsstelle
- die Aufnahme und der Ausschluss von Neumitgliedern bzw. Mitgliedern
- die Abnahme des Vereinsberichts, der Vereinsrechnung und der Bilanz
- die Entlastung des Vorstands
- die Festsetzung des Jahresbeitrags
- die Beschlussfassung über Geschäfte, die der Generalversammlung durch Gesetz oder diese Statuten vorbehalten sind oder vom Vorstand unterbreitet werden.
Art. 10
Einberufung
Die Generalversammlung wird durch den Vorstand, nötigenfalls durch die Revisionsstelle einberufen. Die ordentliche Generalversammlung findet in der Regel in der letzten Dezemberwoche des Kalenderjahres statt. Ausserordentliche Generalversammlungen werden je nach Bedürfnis einberufen. Die Generalversammlung muss einberufen werden, wenn wenigstens 1/3 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe eines plausiblen Grundes verlangt.
Art. 11
Traktanden
Die Einladung zur ordentlichen oder ausserordentlichen Generalversammlung hat unter Angabe der Traktanden mindestens einen Monat vorher schriftlich zu erfolgen.
Art. 12
Verlauf der Generalversammlung
Der Präsident oder in seiner Abwesenheit der Vizepräsident bzw. ein anderes Mitglied des Vorstands hat während der Generalversammlung den Vorsitz. Diese wählt auf Vorschlag des Vorstands Stimmenzähler.
Art. 13
Wahl- und Abstimmungsverfahren
Wahlen und Abstimmungen finden durch ein einfaches Handmehr der anwesenden Mitglieder statt, sofern die Generalversammlung nichts Anderes beschliesst. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.
Art. 14
Entlastung
Vorstandsmitglieder haben bei der Beschlussfassung über die Décharge-Erteilung kein Stimmrecht. Diese Einschränkung bezieht sich nicht auf die Mitglieder der Revisionsstelle.
Art. 15
Änderungen oder Ergänzungen der Statuten
Beschlüsse über Änderungen oder Ergänzungen der Statuten können mit einer Stimmenmehrheit der an der Generalversammlung anwesenden Mitglieder gefasst werden.
Die Änderung des Namens (Art. 1) und des Zwecks (Art. 2) setzt zwei Drittel der anwesenden Stimmen voraus.
2. Vorstand
Art. 16
Zusammensetzung
Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern.
Art. 17
Amtsdauer
Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Sämtliche Mitglieder sind wieder wählbar.
Art. 18
Aufgaben
Der Vorstand ist zuständig für:
- die Beschlussfassung in allen Vereinsangelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten sind
- die Vertretung des Vereins nach aussen
- die Vorbereitung der Generalversammlung
- die Überwachung und Förderung der Vereinstätigkeit und die Einhaltung des Vereinszwecks
- den Vollzug der Vereinsbeschlüsse
Art. 19
Chargen
Die Generalversammlung wählt den Präsidenten, den Vizepräsidenten und den Kassier. Der Vorstand konstituiert sich selber.
Art. 20
Protokoll
Über die Beschlüsse des Vorstands ist ein Protokoll zu führen.
Art. 21
Zeichnungsbefugnis
Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen. Der Präsident oder ein anderes Mitglied des Vorstands führen einzelzeichnungsberechtigt die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein. Es wird in der Weise unterzeichnet, dass unter den Namen des Vereins die Unterschrift gesetzt wird.
Art. 22
Jahresbericht und Rechnung
Der Vorstand hat über seine Geschäftsführung alljährlich der ordentlichen Generalversammlung schriftlich Bericht zu erstatten (Jahresbericht) und Rechnung abzulegen.
3. Rechnungsrevisoren
Art. 23
Wahl, Amtsdauer und Aufgaben
Die Generalversammlung wählt auf die ordentliche Amtsdauer von zwei Jahren zwei Rechnungsrevisoren. Diese haben die Jahresrechnung zu prüfen und der Generalversammlung schriftlich Bericht zu erstatten.
IV. Finanzen
Art. 24
Mitgliederbeitrag
Die Generalversammlung setzt den jährlichen Mitgliederbeitrag fest. Ausgetretene haben im Austrittsjahr den ganzen Jahresbeitrag zu bezahlen.
Art. 25
Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
V. Auflösung und Liquidation des Vereins
Art. 26
Vereinsauflösung
Der Verein wird aufgelöst, wenn die Hälfte seiner Mitglieder an der Generalversammlung anwesend ist und zwei Drittel davon die Auflösung beschliessen.
Art. 27
Verwendung des Vereinsvermögens
Das nach Bezahlung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen des Vereins ist bedürftigen Personen oder bedürftigen Familien mit Wohnsitz in der Gemeinde Ruswil zuzuweisen.
Art. 28
ergänzende Anwendung der ZGB-Vereinsbestimmungen
Ergänzend sind die Bestimmungen des Schweizer Zivilgesetzbuches anwendbar.
Art. 29
Inkrafttreten
Unter dem Vorbehalt der Genehmigung dieser Statuten an der Generalversammlung am 29.
Dezember 2011 werden diese Statuten an diesem Datum in Kraft treten. Ältere Statuten, sofern vorhanden, werden durch diese Statuten abgelöst.
Ruswil, März 2011